Urheberrecht: Was Übersetzer*innen wissen müssen

von | 1 Mrz 2024

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Urheberrecht und Urheberrechtsgesetz 2024

Übersetzer*innen erschließen uns neue Welten, die uns sonst aufgrund sprachlicher Barrieren verschlossen bleiben würden. Dabei wird nicht einfach ein Text in eine andere Sprache übertragen. Übersetzen ist vielmehr ein kreativer Prozess.

Da nun eine besondere rechtliche Beziehung zwischen einem*r Autor*in und seinem*ihrem Werk besteht, muss der*die Autor*in des Originaltextes sein*ihr Einverständnis geben, wenn ein*e Übersetzer*in sein*ihr Werk übersetzen will. Nicht immer ist jedoch klar, von wem ein Text stammt. Oft stellt sich daher die Frage: Wer ist eigentlich der*die Verfasser*in des Werkes? Und inwiefern berührt das Urheberrecht die Übersetzung?

Übersetzer*innen müssen wissen, wer einen Text geschrieben hat, wenn sie ihn übersetzen möchten

Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Werke bearbeiten wollen, ist dies nur mit Zustimmung des*der Verfassers*in möglich. Ist diese*r jedoch nicht auffindbar, ist eine Verwendung meist ausgeschlossen.

Tatsächlich kann es sich als äußerst mühsam erweisen, den*die Rechteinhaber*in ausfindig zu machen, da es für urheberrechtlich geschützte Werke keine zentrale Meldestelle o.ä. gibt.

Bei der Suche nach einem*r Verfasser*in können Verwertungsgesellschaften (VG) helfen. Denn diese nehmen die Rechte der Autoren*innen treuhänderisch wahr und kontrollieren, ob die finanziellen Ansprüche erfüllt werden. Die wichtigste Verwertungsgesellschaft für Autoren, Übersetzer und Verleger in Deutschland ist die VG Wort.

Die Übersetzer*innen müssen auch prüfen, ob der Text frei verfügbar ist

Der*die Autor*in besitzt die Verwertungsrechte an seinem*ihrem Werk und kann diese auch nicht abtreten. Er*Sie entscheidet allein, wann und in welcher Form sein*ihr Werk veröffentlicht, vervielfältigt oder übersetzt wird. Er*sie kann jedoch Dritten die Nutzung seines*ihres Werkes gestatten. Zu diesem Zweck schließt er*sie einen Lizenzvertrag ab, der die Parameter für die Nutzung des Werkes enthält. Auf diese Weise werden dem*der Dritten Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt.

Das Urheberrecht regelt die Einräumung von Nutzungsrechten in § 31 UrhG. Darin wird das Nutzungsrecht wie folgt definiert:

Es ist nicht möglich, das Urheberrecht zu verkaufen. Kann oder möchte der Schöpfer seine Rechte aber nicht im vollen Umfang ausschöpfen, besteht die Möglichkeit, Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen.

Ein Werk kann aber auch ohne Zustimmung des*r Verfassers*in verwendet werden, wenn dies im berechtigten Interesse der Allgemeinheit liegt. Auch das Streaming liegt im öffentlichen Interesse und ist daher erlaubnisfrei.

Darf ich urheberrechtsfreie Texte einfach übersetzen?

Werke, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind – wie zum Beispiel die Originaltexte von Cäsar oder Shakespeare – dürfen grundsätzlich ohne Genehmigung übersetzt und veröffentlicht werden. Denn das Urheberrecht ist zeitlich begrenzt.

Übertragen von Nutzungsrechten

Der*die Autor*in kann einem*einer anderen das Recht einräumen seine*ihre Texte zu nutzen. Er*Sie kann dabei bestimmen, wie weit das Nutzungsrecht gehen soll. Ein*e Übersetzer*in muss sich somit erst die Nutzungsrechte an einem Text sichern, bevor sie diesen bearbeiten und übersetzen darf.

Das Urheberrecht unterscheidet zwei Arten von Nutzungsrechten: das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht. Zusätzlich kann optional eine Einschränkung der Nutzungsrechte vereinbart werden.

  • Einfaches Nutzungsrecht: Dabei dürfen der*die Verfasser*in und weitere Dritte, die Rechte am Werk erworben haben, dieses verwenden. Anwendung findet das einfache Nutzungsrecht zum Beispiel bei Bilddatenbanken. Es ist möglich, dort Fotos zu erwerben, die dann auf der eigenen Webseite integriert werden dürfen. Allerdings können auch andere über den Anbieter dieses Bild und die Erlaubnis zur Verwertung erhalten. Ein Foto kann also von vielen verschiedenen Personen genutzt werden.
  • Im Falle eines ausschließlichen oder unbeschränkten Nutzungsrechts ist nur der*die Erwerber*in berechtigt, das Werk zu nutzen. Der*die Verfasser*in des Werkes hat kein Nutzungsrecht mehr. Durch das ausschließliche Nutzungsrecht kann der*die Besitzer*in zudem entscheiden, ob er*sie weitere Nutzungsrechte vergeben möchte. Außerdem ist er*sie sogar berechtigt, gegen den*die Autor*in zu klagen, wenn er*sie eine Urheberrechtsverletzung begeht.
  • Eingeschränkte Ausschließlichkeit: Möchte der*die Autor*in zwar das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem*ihrem Werk abtreten, sich die Nutzung aber dennoch selbst vorbehalten, kann er*sie dies im Vertrag unter dem Stichwort eingeschränkte Ausschließlichkeit festhalten.
  • Neben der Unterteilung in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte besteht die Möglichkeit, die Nutzung eines Werkes zu beschränken. Diese Beschränkungen können in räumlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erfolgen.

Doch was ist mit der entstandenen Übersetzung?

Ist eine Übersetzung ein eigenständiges Werk?

Diese Möglichkeit besteht, wenn die Übersetzung eine persönliche geistige Schöpfung des*der Übersetzer*in ist.

Wann gelten Übersetzungen als urheberrechtlich geschützt?

Um literarische Werke einem breiten Publikum zugänglich zu machen, ist die Übersetzung in andere Sprachen notwendig.

In § 3 UrhG wird zur Übersetzung ausgeführt:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Durch das Urheberrecht werden also Übersetzungen als eigene Schöpfungen geschützt, wenn sie sich durch einen gewissen Grad an Kreativität vom Originalwerk unterscheiden. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, definiert das Gesetz allerdings nicht. Die Entscheidung obliegt somit den Gerichten.

Die Übersetzung unterliegt dem Urheberrecht

Im Sinne des Urheberrechts sind Übersetzer*innen ebenfalls Urheber*innen. Ihnen steht daher das Recht auf Namensnennung zu, das im Urheberpersönlichkeitsrecht des § 13 UrhG geregelt ist.  Ein entsprechender Hinweis wird im Impressum eines Buches vermerkt.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Die §§ 12 bis 14 UrhG sind unter dem Begriff Urheberpersönlichkeitsrecht zusammengefasst. Hier geht es um die Themen: Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft und Entstellung des Werkes.

Das Urheberrechtsgesetz schützt durch das Urheberpersönlichkeitsrecht die Beziehung zwischen dem*der Verfasser*in und seinem*ihrem Werk. Dieses garantiert jedem*r rechtmäßigen Autor*in die Anerkennung seiner*ihrer Urheberschaft. Das bedeutet, dass er*sie gemäß § 13 UrhG entscheiden kann, ob sein*ihr Werk eine Namensnennung erhalten soll oder nicht. Autor*innen sind nicht verpflichtet, ihre Werke zu kennzeichnen.

Zweck des Urheberpersönlichkeitsrechts ist es, die Beziehung zwischen dem*der Autor*in und seinem*ihrem Werk zu schützen. Aus diesem Grund kann das Urheberrecht auch nicht auf Dritte übertragen werden. Das Recht auf Nennung des*der Verfassers*in besteht in jedem Fall, auch dann, wenn ein Dritter im Besitz von etwaigen Nutzungsrechten ist.

Veröffentlichungsrecht

Das Veröffentlichungsrecht ist ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Demnach bestimmt ausschließlich der*die Autor*in, ob und wie sein*ihr Werk veröffentlicht wird. Dies gilt grundsätzlich auch für Übersetzungen und Bearbeitungen.

Eine Veröffentlichung liegt gemäß § 6 Abs. 1 UrhG vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Recht der Veröffentlichung bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf die erstmalige Veröffentlichung eines Werkes.

Unter Öffentlichkeit versteht das Urheberrecht die allgemeine interessierte Bevölkerung. Ein Vortrag im Bekanntenkreis oder vor einer ausgewählten Gruppe von Vertrauten ist daher nicht als Veröffentlichung zu werten.

Vervielfältigung und Verbreitung

Eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts liegt vor, wenn das Werk in eine körperliche Form gebracht wird. Wird das Werk hingegen nur auf einem Bildschirm angezeigt, gilt es nicht als vervielfältigt. Eine Verbreitung liegt nur vor, wenn das Werk körperlich weitergegeben wird.

Nur der*die Autor*in hat das Recht, das Original ebenso wie die Vervielfältigungen zu veröffentlichen.

Entstellung oder jede Art von Beeinträchtigung am Werk

Nach § 14 UrhG hat der*die Autor*in das Recht, Entstellungen und sonstige Änderungen seines*ihres Textes zu verbieten. Werden jedoch nur unwesentliche oder verkehrsübliche Änderungen vorgenommen, wie z.B. die Korrektur von Rechtschreibfehlern, liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor.

Es ist immer im Einzelfall zu entscheiden, ob der Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht eine Rechtsverletzung darstellt.

Missachtung von einem Urheberpersönlichkeitsrecht

Die Missachtung des Urheberpersönlichkeitsrechts stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. In diesem Fall können unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sollte eine Abmahnung erfolgen. Damit wird dem*der Verursacher*in die Möglichkeit gegeben, den Streit außergerichtlich beizulegen, indem er*sie eine angemessene Vertragsstrafe zahlt.

Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten kann ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt vornehmen.

Was muss noch beachtet werden?

Um etwaige Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung vor Gericht geltend machen zu können, müssen Sie meist Ihre Urheberschaft nachweisen.

Nach § 10 UrhG wird normalerweise die Urheberschaft vermutet. Das Gesetz sagt:

Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen […].

Für den Nachweis des Urheberrechts gibt es mehrere Möglichkeiten. Am beweiskräftigsten ist es, das Werk oder ein Vervielfältigungsstück bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen. Dieser beurkundet den Empfang und erstellt einen Hinterlegungsvertrag. Außerdem kann er vor Gericht aussagen.

Als Nachweis der Urheberschaft kann auch der Besitz von so genannten Rohdaten dienen. Denn unfertige Skizzen oder Manuskripte besitzt in der Regel nur der*die Urheber*in.

Urheberrecht abtreten

Das Urheberrecht ist ein ausschließliches Recht. Es kann nicht vollständig auf Dritte übertragen werden. Nur nach dem Tod des*der Autors*in ist eine Übertragung des Urheberrechts auf dessen*deren Erben möglich.

Im Urheberrecht heißt es in § 29 UrhG:

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

Autor*innen können jedoch anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte einräumen, die ihnen die Nutzung des Textes erlauben.

Verzichtserklärung

Der*die Autor*in und sein*ihr Werk sind untrennbar miteinander verbunden. Ein Verzicht auf das Urheberrecht ist daher unwirksam.

Es ist grundsätzlich möglich, Dritten die Nutzung der Werke zu gestatten. Dazu muss eine so genannte freie Lizenz erteilt werden. Diese räumt Dritten umfassende Nutzungsrechte ein, so dass jeder die Werke frei verändern darf. Für diese umfassenden Nutzungsrechte und einen entsprechenden Vergütungsverzicht hat Creative Commons (CC) die CC-Zero-Lizenz entwickelt.

Creative Commons

Creative Commons (CC) ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den USA gegründet wurde. Wörtlich übersetzt heißt Creative Commons „kreatives Gemeingut“. Creative Commons ist ein Lizenzsystem, das die Angabe von Nutzungsrechten ermöglicht. Die Lizenzverträge können prinzipiell für alle Arten von Werken verwendet werden. So können Bilder, Musik oder Videos unter ein und derselben Creative-Commons-Lizenz stehen.

Der jeweils gültige Lizenzvertrag wird durch einen Buchstabencode gekennzeichnet. Mit diesem System ist Creative Commons sowohl im internationalen als auch im deutschen Urheberrecht einsetzbar. Auf diese Weise werden Sprachbarrieren bei komplizierten Verträgen vermieden.

Die sechs Creative-Commons-Lizenzen setzen sich aus vier Komponenten zusammen. Diese können in einer Art Baukastensystem miteinander verbunden werden. Autor*innen können aus folgenden Elementen wählen:

Namensnennung (BY)
Der*die Verfasser*in eines Werkes bestimmt, ob und wie sein*ihr Name genannt werden soll. Wenn eine namentliche Nennung gewünscht wird, setzt sich diese aus der Bezeichnung des Werkes und dem Namen des*der Urheber*in zusammen: [Bild Name] von [Max Mustermann].

Keine kommerzielle Nutzung (NC)
Die Nutzung des Werkes kann auf unentgeltliche Projekte beschränkt werden.

Keine Bearbeitung (ND)
Der*die Autor*in eines Werkes kann die Bearbeitung seines*ihres Werkes untersagen.

Weitergabe unter identischen Bedingungen (SA)
Der*die Autor*in kann entscheiden, ob das Werk nach der Bearbeitung ebenfalls unter derselben Lizenz verbreitet werden soll.

Freie Inhalte (CC0)

Creative Commons ermöglicht die Erstellung von sog. freien Inhalten. Das Urheberrecht erlaubt die kostenlose Nutzung und Verbreitung dieser Werke. Dies kann entweder auf Grund der Gemeinfreiheit oder auf Grund entsprechender Lizenzen möglich sein. Freie Inhalte sind insbesondere im Bereich der Software unter dem Begriff „Open Source“ weit verbreitet.

Folgende Bedingungen gelten für die Nutzung von Medien unter einer CC-Lizenz:

  • Nennung des*der Autors*in
  • Angabe des Titels

Prüfen Sie daher vor der Verwendung fremder Inhalte die Lizenz-Bedingungen genau. Denn immer wieder kommt es zu Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Quellen- oder Lizenzangaben. Diese sind meist mit Schadensersatzforderungen und der Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die meisten Werke, die Übersetzer*innen übersetzen wollen, urheberrechtlich geschützt sind. Daher muss der*die Autor*in des Originals zunächst einer Übersetzung zustimmen, bevor ein*e Übersetzer*in damit beginnen kann. Umgekehrt sind auch Übersetzungen urheberrechtlich geschützt.

Zur englischen Übersetzung des Artikels: Copyright: What translators need to know

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